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Personalausweisgesetz

Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566)"
G aufgeh. durch Art. 7 Satz 1 Halbsatz 2 V 210-6 v. 18.6.2009 I 1346 mWv 1.11.2010



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§ 1 Ausweispflicht
§ 2 Gültigkeit
§ 2a Personalausweisregister
§ 2b Verarbeitung und Nutzung der Daten im Personalausweisregister
§ 2c Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
§ 3 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 3a Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
§ 4 Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Berliner behelfsmäßige Personalausweise
§ 7 (Inkrafttreten)

 

§ 1 Ausweispflicht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet,
einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde
vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können.
Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.
Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.

(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen;
sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner
Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
  1. Familienname und ggf. Geburtsname,

  2. Vornamen,

  3. Doktorgrad,

  4. (weggefallen)

  5. Tag und Ort der Geburt,

  6. Größe,

  7. Farbe der Augen

  8. gegenwärtige Anschrift,

  9. Staatsangehörigkeit.

(3) Der Personalausweis erhält eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
  1. Die Abkürzung "IDD" für "Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland",

  2. den Familiennamen,

  3. den oder die Vornamen,

  4. die Seriennummer des Personalausweises, die sich aus der Behördenkennzahl der
    Personalausweisbehörde und einer fortlaufend zu vergebenden Ausweisnummer zusammensetzt,

  5. die Abkürzung "D" für die Eigenschaft als Deutscher,

  6. den Tag der Geburt,

  7. die Gültigkeitsdauer des Personalausweises,

  8. die Prüfziffern und

  9. Leerstellen.

(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere biometrische Merkmale
von Fingern oder Händen oder Gesicht des Personalausweisinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift
und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den
Personalausweis eingebracht werden. Auch die in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person
dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Personalausweis eingebracht werden.

(5) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben
in verschlüsselter Form nach Absatz 4 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer
Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet.

(6) Für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von acht Euro zu erheben. Die erstmalige Ausstellung des Personalausweises
an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist gebührenfrei. Von der Erhebung einer
Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Gebührenpflichtige bedürftig ist.

(7) Die Muster der Ausweise bestimmt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Personalausweis ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Inhaltsverzeichnis

§ 2 Gültigkeit

(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Personalausweise sechs Jahre. Vorläufige Personalausweise
werden für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer
ist nicht zulässig. Der neue Ausweis erhält eine neue Seriennummer.

(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige
Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Paßgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen,
daß der Personalausweis abweichend von den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1
des Paßgesetzes nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine
Auslandsgrenze berechtigt.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.

Inhaltsverzeichnis

§ 2a Personalausweisregister

(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister. Diese dürfen neben dem Lichtbild, der Unterschrift
des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
  1. Daten des Ausweisinhabers nach § 1 Abs. 2 und Vermerke über Anordnungen nach § 2 Abs. 2,

  2. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,

  3. Seriennummer und Gültigkeitsdatum des Personalausweises,

  4. ausstellende Behörde,

  5. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

(2) Das Personalausweisregister dient
  1. der Ausstellung der Personalausweise und der Feststellung ihrer Echtheit,

  2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Personalausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist,

  3. der Durchführung dieses Gesetzes und der Ausführungsgesetze der Länder dazu.

(3) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen
Personalausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises,
auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

Inhaltsverzeichnis

§ 2b Verarbeitung und Nutzung der Daten im Personalausweisregister

(1) Die Personalausweisbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes,
anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen.

(2) Die Personalausweisbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem
Personalausweisregister übermitteln. Voraussetzung ist, daß
  1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist,
    solche Daten zu erhalten,

  2. die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr
    obliegende Aufgabe zu erfüllen und

  3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben
    werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind,
    von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muß.

Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister enthalten sind, finden außerdem die in den Meldegesetzen
enthaltenen Beschränkungen Anwendung.

(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders
ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten
Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen. Wird die Personalausweisbehörde von dem Bundesamt
für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt
oder dem Generalbundesanwalt um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den
Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen
zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.

(4) Die Daten des Personalausweisregisters und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils
anderen Registers verwandt werden.

Inhaltsverzeichnis

§ 2c Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern

(1) In den Fällen des § 2b Abs. 2 kann die Übermittlung der personenbezogenen Daten auch durch Datenübertragung erfolgen.
Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie
die Feststellbarkeit der versendenden Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von
Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen.
Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Personalausweisbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den
Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der
Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die
Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Abrufe sind von
den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen.
Die Aufzeichnungen enthalten:
  1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,

  2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,

  3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,

  4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie

  5. das Aktenzeichen.

§ 2b Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

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§ 3 Datenschutzrechtliche Bestimmungen

(1) Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Ausweisinhabers oder
Hinweise auf solche Daten enthalten.

(2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen dürfen
nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben außer bei den nach Landesrecht zuständigen
örtlichen Personalausweisbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Ausweises
erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).

(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei der Bundesdruckerei GmbH und
ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Ausweise erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 1 Abs. 2
genannten Angaben bei der Bundesdruckerei GmbH ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend
der Herstellung des Personalausweises dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.

(4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus
Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden
  1. die Personalausweisbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,

  2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien
    gespeicherten Seriennummern solcher Personalausweise und vorläufigen Personalausweise,
    die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer
    Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.

(5) Im Personalausweis enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit
des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Personalausweisinhabers ausgelesen und verwendet werden.
Auf Verlangen hat die Personalausweisbehörde dem Personalausweisinhaber Auskunft über den Inhalt der
verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen.

Inhaltsverzeichnis

§ 3a Automatischer Abruf aus Dateien
        und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich

(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen den Personalausweis nicht zum automatischen Abruf
personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen
des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden
den Personalausweis im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener
Daten verwenden, die für Zwecke
  1. der Grenzkontrolle,

  2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung,
    Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben,
dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen
des Personalausweises nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen
Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.

Inhaltsverzeichnis

§ 4 Verwendung im nichtöffentlichen Bereich

(1) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis können auch im nichtöffentlichen Bereich
als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.

(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener
Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.

(3) Der Personalausweis darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch
zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.

Inhaltsverzeichnis

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen
    für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,

  2. es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, oder

  3. gegen das Verbot

    a) der Verwendung der Seriennummern gemäß § 4 Abs. 2 oder

    b) der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf
        personenbezogener Daten gemäß § 4 Abs. 3 oder

    c) der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung personenbezogener
        Daten gemäß § 4 Abs. 3

    verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Inhaltsverzeichnis

§ 6 Berliner behelfsmäßige Personalausweise

Die Berliner behelfsmäßigen Personalausweise gelten bis auf weiteres als Personalausweise im Sinne des § 1.

§ 7 (Inkrafttreten)

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Weitere Vorschriften des Personenstandsrechts und des Meldewesens

Adoptionsgesetz

Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG 

Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung: Erste ~ - 1. BMeldDÜV

Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung: Zweite ~ - 2. BMeldDÜV

Gesetz über die Änderung des Ehenamens

Melderechtsrahmengesetz - MRRG 

Minderheiten-Namensänderungsgeset - MindNamÄndG 

Namensänderungsgesetz - NamÄndG 

Namensänderungsverordnung - 1. NamÄndV 

Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung - PassDEÜV 

Passgesetz - PassG 

Passverordnung - PassV 

Personalausweise: Gesetz über ~ - PersAuswG 

Personalausweise: Verordnung zur Bestimmung der Muster der ~ der Bundesrepublik Deutschland - PersAuswMustV 

Personenstandsgesetz

Personenstandsverordnung - PStV 

Transsexuellengesetz - TSG 

Verschollenheitsgesetz - VrschG 

 

 

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